5 S 53/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-10-25, 5 S 53/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-10-25, 5 S 53/05
5 S 53/05Tribunal Cantonal25 de out. de 2005
Regest
Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt wer-den können. Die Beschädigung ist angesichts der Reparaturkosten von 1.698,81 € (= 13% des Neupreises) insbesondere deshalb als erheblich anzusehen, weil durch die Schweiß-arbeiten die Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes ent-fallen kann.
Texto completo
Landgericht Mönchengladbach — 5 S 53/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-25
Aktenzeichen: 5 S 53/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1025.5S53.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: BGB § 249
Leitsätze
Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt wer-den können. Die Beschädigung ist angesichts der Reparaturkosten von 1.698,81 € (= 13% des Neupreises) insbesondere deshalb als erheblich anzusehen, weil durch die Schweiß-arbeiten die Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes ent-fallen kann.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 3.814,08 Euro
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