5 T 496/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-12-09, 5 T 496/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-12-09, 5 T 496/05
5 T 496/05Tribunal Cantonal9 de dez. de 2005
Regest
Macht ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger, der ein Gutachten zur Schadenshöhe er-statten soll, bewusst Ausführungen, die nicht die Schadenshöhe sondern den Haf-tungsgrund betreffen, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-lehnt werden.
Texto completo
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 496/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-09
Aktenzeichen: 5 T 496/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1209.5T496.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 406, ZPO § 42
Leitsätze
Macht ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger, der ein Gutachten zur Schadenshöhe er-statten soll, bewusst Ausführungen, die nicht die Schadenshöhe sondern den Haf-tungsgrund betreffen, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-lehnt werden.
Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 10.10.2005 wird die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. durch die Klägerin für begründet erklärt.
Für eine Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung
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