Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-27, 5 T 22/06

5 T 22/06Tribunal Cantonal27 de abr. de 2006

Abrir fonte

Regest

In die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine Forderung des Schuldners, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Be-endigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bekannt geworden ist, nicht masseerhöhend einzustellen. Ein solcher Massezufluss ist nicht auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu-rückzuführen und würde zu einer doppelten Belastung mit Insol-venzverwaltervergütungen führen (Fortführung von BGH, Be-schluss vom 10.11.2005 - IX ZB 168/04)

Texto completo

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 22/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-27

Aktenzeichen: 5 T 22/06

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0427.5T22.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: InsVV §§ 10, 11

Leitsätze

In die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine Forderung des Schuldners, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Be-endigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bekannt geworden ist, nicht masseerhöhend einzustellen. Ein solcher Massezufluss ist nicht auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu-rückzuführen und würde zu einer doppelten Belastung mit Insol-venzverwaltervergütungen führen (Fortführung von BGH, Be-schluss vom 10.11.2005 - IX ZB 168/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.

Beschwerdewert: 14.530,96

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.