7 O 29/04•Landgericht Mönchengladbach, 2007-02-27, 7 O 29/04
Landgericht Mönchengladbach, 2007-02-27, 7 O 29/04
7 O 29/04Tribunal Cantonal27 de fev. de 2007
Regest
Die Anfechungsklage gegen Beschlüsse in einer GmbH & Co. KG ist nicht gegen die Gesellschaft zu richten.
Texto completo
Landgericht Mönchengladbach — 7 O 29/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-27
Aktenzeichen: 7 O 29/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0227.7O29.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: §§ 109, 119 HGB
Leitsätze
Die Anfechungsklage gegen Beschlüsse in einer GmbH & Co. KG ist nicht gegen die Gesellschaft zu richten.
Tenor
I.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.
II.
Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse der nachfolgenden Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1) nichtig sind:
Die Beschlüsse vom 8. Januar 2004, durch welche ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2001 (Punkt 2 der Tagesordnung) und für das Geschäftsjahr 2002 (Punkt 4 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, die Beschlüsse zur Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 (Punkt 1 der Tagesordnung) und 2002 (Punkt 3 der Tagesordnung) und zur Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003 (Punkt 5 der Tagesordnung) sowie der Beschluss zur Gewinnverteilung 2001 und 2002 (Punkt 6 der Tagesordnung), dass es bei der Verteilung, die der Kommanditist ............gemäß Gesellschaftervertrag in der geänderten Fassung vom 26. Dezember 1992 mit seinem Vater getroffen habe, verbleibe;
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 23. Dezember 2004, durch den ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2003 (Punkt 2 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, und
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 9. März 2006, durch den ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2004 (Punkt 2 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde und durch die der Jahresabschluss 2004 (Punkt 1 der Tagesordnung) festgestellt wurde.
III.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) wird abgewiesen.
IV.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger allein, die des Klägers tragen zu 2/3 als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3); im Übrigen tragen sie die Parteien selbst.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
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