Landgericht Mönchengladbach, 2008-11-28, 5 T 313/08

5 T 313/08Tribunal Cantonal28 de nov. de 2008

Abrir fonte

Regest

Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Be-ratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangs-recht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 – Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.

Texto completo

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 313/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-28

Aktenzeichen: 5 T 313/08

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:1128.5T313.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: RVG §§ 15, 44

Leitsätze

Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Be-ratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangs-recht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 – Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht

erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.