Landgericht Mönchengladbach, 2010-02-17, 5 T 529/09

5 T 529/09Tribunal Cantonal17 de fev. de 2010

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Regest

Ein Betreuer ist nicht verpflichtet, über ein bei einer Einrichtung – hier Pflegeheim – geführtes Taschengeldkonto des Betreuten Rechnung zu legen. Es genügt, wenn der Betreuer bei seiner Rechnungslegung die Einzahlungen auf das Taschengeldkonto aufführt.

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Landgericht Mönchengladbach — 5 T 529/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-17

Aktenzeichen: 5 T 529/09

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2010:0217.5T529.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts

Leitsätze

Ein Betreuer ist nicht verpflichtet, über ein bei einer Einrichtung – hier Pflegeheim – geführtes Taschengeldkonto des Betreuten Rechnung zu legen. Es genügt, wenn der Betreuer bei seiner Rechnungslegung die Einzahlungen auf das Taschengeldkonto aufführt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

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