Landgericht Mönchengladbach, 2015-03-25, 6 O 129/12

6 O 129/12Tribunal Cantonal25 de mar. de 2015

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Landgericht Mönchengladbach — 6 O 129/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: 6 O 129/12

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2015:0325.6O129.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ……….. EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem …….. zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und gegenwärtig nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die infolge der im Monat Januar 2009 unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer onkologischen Nachbehandlung bereits entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder auf sonstige Dritte übergegangen sind bzw. zukünftig übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Mönchengladbach, 6 OH 4/11, tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65%. Die durch den Beitritt der Streithelferin (………) verursachten Kosten trägt die Beklagte zu 65 %; im Übrigen trägt die Streithelferin sie selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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