Landgericht Mönchengladbach, 2016-05-19, 1 O 122/11

1 O 122/11Tribunal Cantonal19 de mai. de 2016

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Landgericht Mönchengladbach — 1 O 122/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-19

Aktenzeichen: 1 O 122/11

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2016:0519.1O122.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Aufwendungen, insbesondere Regiekosten und Kosten für notwendige Vor- und Nacharbeiten, zu ersetzen, die zur Beseitigung folgender Mängel am Zweifamilienhaus notwendig sind:

  • Rissschäden an sämtlichen Tür- (Ausnahme: Haustür) und Fensteröffnungen der Außenfassade;
  • Abrisse im Anschlussbereich zwischen Außenverputz und Streichsparren des Daches;
  • Rissbildung im Bereich der Vertikalanschlüsse zwischen dem Hauptgebäude und den beiden angrenzenden, ebenfalls überputzten Fertiggaragen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 988,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, haben die Kläger zu jeweils 42,5 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits von 15% hat die Beklagte zu tragen. Im letztgenannten Umfang von 15% hat die Streithelferin ihre durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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