Landgericht Mönchengladbach, 2017-02-16, 6 O 311/14

6 O 311/14Tribunal Cantonal16 de fev. de 2017

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Landgericht Mönchengladbach — 6 O 311/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-16

Aktenzeichen: 6 O 311/14

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2017:0216.6O311.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von …….. nebst Zinsen in Höhe von …….. ab dem …….. bis zum …….. und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem …….. zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass es sich bei diesem Anspruch um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass für den Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung in dem Restschuldbefreiungsverfahren des Beklagten bei dem …….., …….., die Forderung der Klägerin aus abgetretenem Recht der …….. in Höhe von …….. von der Restschuldbefreiung umfasst ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von …….. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn und soweit dem Beklagten in dem Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, …….., die Restschuldbefreiung versagt worden ist.

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