Landgericht Münster, 1987-11-13, 4 O 544/86

4 O 544/86Tribunal Cantonal13 de nov. de 1987

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Landgericht Münster — 4 O 544/86 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1987-11-13

Aktenzeichen: 4 O 544/86

ECLI: ECLI:DE:LGMS:1987:1113.4O544.86.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. September 1986 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95/100 und die Beklagte 5/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Kläger kann die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes erbringen.

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