Landgericht Münster, 1998-11-17, 11 O 496/97

11 O 496/97Tribunal Cantonal17 de nov. de 1998

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Landgericht Münster — 11 O 496/97 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-17

Aktenzeichen: 11 O 496/97

ECLI: ECLI:DE:LGMS:1998:1117.11O496.97.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 40.248,-- DM nebst 7,25 % Zinsen von 18.930,92 DM und 4 % Zinsen von 21.317,08 DM jeweils seit dem 21.01.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 13.01.1997 zu ersetzen, materielle Schäden jedoch vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/7 und der Beklagte 8/7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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