Landgericht Münster, 2009-02-16, 015 O 461/08

015 O 461/08Tribunal Cantonal16 de fev. de 2009

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Regest

Die fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen angeblicher schwerwiegender Mängel des Mietobjektes ist treuwidrig, wenn die Nutzung des Objektes durch den Mieter schon vor dem Bemerken der Mängel aus anderen, in der Person des Mieters liegenden Gründen aufgegeben wurde und eine weitere Nutzung auch nicht beabsichtigt ist.

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Landgericht Münster — 015 O 461/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-16

Aktenzeichen: 015 O 461/08

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0216.015O461.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: § 543 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 242 BGB

Leitsätze

Die fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen angeblicher schwerwiegender Mängel des Mietobjektes ist treuwidrig, wenn die Nutzung des Objektes durch den Mieter schon vor dem Bemerken der Mängel aus anderen, in der Person des Mieters liegenden Gründen aufgegeben wurde und eine weitere Nutzung auch nicht beabsichtigt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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