Landgericht Münster, 2009-02-16, 5 T 98/08

5 T 98/08Tribunal Cantonal16 de fev. de 2009

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Regest

1. Hat ein Sachverständiger Fragen zu beantworten, die typische Mängel an Fenstern und Türen betreffen, so ist die Honorargruppe "Fenster, Türen, Tore" und nicht "Bauwerksabdichtung" maßgeblich, auch wenn die betreffenden Mängel zu einer Undichtigkeit des Gebäudes führen. 2. Macht der Sachverständige Erstattung von Aufwendungen für Lichtbilder geltend, die im Gutachten nicht verwendet wurden, so hat er sie auf Anfordern des Gerichts vollständig vorzulegen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens - etwa als Gedankenstütze - erforderlich waren. 3. Das Einfügen und Bearbeiten von Lichtbildern wird nach §§ 12 I Nr. 2, 9 JVEG und nicht nach § 12 I Nr. 3 JVEG abgegolten.

Texto completo

Landgericht Münster — 5 T 98/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-16

Aktenzeichen: 5 T 98/08

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0216.5T98.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: §§ 4, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 + 3 JVEG

Leitsätze

Hat ein Sachverständiger Fragen zu beantworten, die typische Mängel an Fenstern und Türen betreffen, so ist die Honorargruppe "Fenster, Türen, Tore" und nicht "Bauwerksabdichtung" maßgeblich, auch wenn die betreffenden Mängel zu einer Undichtigkeit des Gebäudes führen.

Macht der Sachverständige Erstattung von Aufwendungen für Lichtbilder geltend, die im Gutachten nicht verwendet wurden, so hat er sie auf Anfordern des Gerichts vollständig vorzulegen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens - etwa als Gedankenstütze - erforderlich waren.

Das Einfügen und Bearbeiten von Lichtbildern wird nach §§ 12 I Nr. 2, 9 JVEG und nicht nach § 12 I Nr. 3 JVEG abgegolten.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährende Entschädigung wird auf insgesamt 1.638,94 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht

erstattet.

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