Landgericht Münster, 2009-12-04, 04 O 38/09

04 O 38/09Tribunal Cantonal4 de dez. de 2009

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Landgericht Münster — 04 O 38/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-04

Aktenzeichen: 04 O 38/09

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:1204.04O38.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Startgutschrift der Beklagten wegen der Steuerklassenfestsetzung I/0 nicht verbindlich ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 25 % die Beklagte und zu 75 % der Kläger.

Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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