06 S 60/10•Landgericht Münster, 2010-10-06, 06 S 60/10
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Landgericht Münster — 06 S 60/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-06
Aktenzeichen: 06 S 60/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:1006.06S60.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivil-(Berufungs-) Kammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 09.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts B teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.902,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 zu zahlen. Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt weitere 269,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagten zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr entstandenen Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten – mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigengutachtens zur Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers – tragen die Klägerin zu 34 %, die Beklagten zu 1) – 4) als Gesamtschuldner zu 52 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 12 % und der Beklagte zu 1) allein zu weiteren 2 %. Die Kosten des Sachverständigengutachtens zur Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) trägt die Klägerin zu 37 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 21 % und die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 79 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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