Landgericht Münster, 2011-09-21, 024 O 202/09

024 O 202/09Tribunal Cantonal21 de set. de 2011

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Landgericht Münster — 024 O 202/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-21

Aktenzeichen: 024 O 202/09

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0921.024O202.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Folgende in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am

02.11.2009 gefassten Beschlüsse werden für nichtig erklärt:

a) Abberufung des Geschäftsführers N aus

wichtigem Grund – Geschäftsführer verstößt gegen die

Wahrheitspflicht, verliert das Vertrauen der Gesellschaft, fügt der

Gesellschaft durch Blockade Schaden zu,

b) Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn N als

Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung,

c) Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,00 € an die

Gesellschaft, die von Herrn N seit dem 01.10.2006

geschuldet wird. Unterbrechung der Verjährung.

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse in der

Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 02.11.2009

gefasst wurden:

a) Ablehnung der Abberufung des Geschäftsführers

N aus wichtigem Grund,

b) Ablehnung der Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn

N als Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger

Freistellung,

c) Ablehnung der Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,00 €

an die Gesellschaft, die von Herrn N seit dem 01.10.2006

geschuldet werde, Unterbrechung der Verjährung,

i) Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den

Sachverhalten zu TOP 3 der Ladung vom 16.10.2009 gegenüber den

Gesellschaftern F und C namens der

Gesellschaft und Bevollmächtigung des Geschäftsführers

N, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen

Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten

namens der Gesellschaft auszufertigen,

soweit TOP 3 lautet:

„Bericht des Geschäftsführers N u. A. über die

Ergebnisse des Herrn Steuerberater U1 hinsichtlich der von

diesem durchgeführten Sonderprüfung, insbesondere

  • ungerechtfertigte Zahlungen zugunsten der C1 GbR auf

Veranlassung der Geschäftsführer C und F,

  • unberechtigte Zahlungen der Gesellschaft an Dritte, z. B. Herrn

N1 sowie die Firma B, auf Veranlassung der

Geschäftsführer C und F“.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten ohne

Sicherheitsleistung.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch

Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages

abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

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