Landgericht Münster, 2012-06-20, 08 O 80/10

08 O 80/10Tribunal Cantonal20 de jun. de 2012

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Landgericht Münster — 08 O 80/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-20

Aktenzeichen: 08 O 80/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0620.08O80.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 5.679,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche Aufwendungen und Schäden zu ersetzen,

a.

die durch die Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrags vom 16.12.2005 nebst Nachträgen am streitgegenständlichen Bauvorhaben aufgrund der falschen Höhenlage der Carportanlage entstehen;

b.

sowie die den Betrag von 44.770,00 € übersteigenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrags vom 16.12.2005 nebst Nachträgen am streitgegenständlichen Bauvorhaben mit Carportanlage und Abstellraum X, N., entstehen und nicht durch Verrechnung mit der Restwerklohnforderung erloschen sind, aufgrund

  • von DIN 1053, DIN 18195 und den Bauvertrag abweichender Ausführung des

Verblenderfußpunktes,

  • zu kurzer Grate und fehlender Traufenbleche

  • nicht gewährleistetem dauerhaft wind- und schlagregenfesten Einbau der Fensterelemente,

  • fehlende und falsch eingebaute Z-Sperren oberhalb aller Fensterstürze,

  • Putzbeschädigungen im Bereich der Treppe,

  • fehlende Entlüftung der Wasserleitung in das Gäste-WC,

  • Haustür und Rahmen der Haustür verzogen und undicht,

  • innere Fensterleibung im Wohnzimmer, Bad und Küche zu schmal/falsch eingesetzt

Fensterelemente,

  • nicht hinreichende Windaussteifung des Carport,

  • fehlende Tür und fehlender Stromanschluss im Gerätehaus.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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