Landgericht Münster, 2014-12-04, 08 O 56/14

08 O 56/14Tribunal Cantonal4 de dez. de 2014

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Landgericht Münster — 08 O 56/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-04

Aktenzeichen: 08 O 56/14

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:1204.08O56.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.026,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 Prozent derjenigen übergangsfähigen Kosten bis zur Höhe von 50.000 € zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls zu zahlen sind, der sich am 18.03.2010 in N, B ereignete und bei der ihr Mitglied N1, geb. XXX, wohnhaft M-str. XX, N, erheblich verletzt wurde, soweit die Leistungen zu den gem. §§ 4 und 5 des Teilungsabkommens vom 19.08.2002 zu erstattenden Leistungen gehören und die Versicherungssumme aus dem zwischen der Beklagten und Frau T bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nicht überschritten wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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