Landgericht Münster, 2014-12-08, 015 S 23/14

015 S 23/14Tribunal Cantonal8 de dez. de 2014

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Landgericht Münster — 015 S 23/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-08

Aktenzeichen: 015 S 23/14

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:1208.015S23.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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