114 O 41/15•Landgericht Münster, 2016-04-01, 114 O 41/15
Landgericht Münster, 2016-04-01, 114 O 41/15
114 O 41/15Tribunal Cantonal1 de abr. de 2016
Texto completo
Landgericht Münster — 114 O 41/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-01
Aktenzeichen: 114 O 41/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0401.114O41.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.227,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.04.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 20.04.2007 gezeichneten Beteiligung an der T geschlossener Immobilienfonds für G mit Sitz in Q im Nennwert von 15.000 Euro (Treuhandnummer 5555) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
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Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gemäß Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 20.04.2007 gezeichneten Beteiligung an der T geschlossener Immobilienfonds für G mit Sitz in Q im Nennwert von 15.000 Euro (Treuhandnummer 5555) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 20.04.2007 gezeichneten Beteiligung an der T geschlossener Immobilienfonds für G mit Sitz in Q im Nennwert von 15.000 Euro (Treuhandnummer 5555) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus diesen Beteiligungen in Verzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,93 Euro freizustellen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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