Landgericht Münster, 2016-05-25, 016 O 184/15

016 O 184/15Tribunal Cantonal25 de mai. de 2016

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Landgericht Münster — 016 O 184/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-25

Aktenzeichen: 016 O 184/15

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0525.016O184.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch

verpflichtet sind, den Klägern mit einer Quote von 50 % Schadenersatz

wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes vom

29.07.2014 des Herrn U1, geb. am ##.##.####, zu zahlen.

Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte zu 3) darüber hinaus

verpflichtet ist, den Klägern mit einer Quote von weiteren 25 % Schaden-

ersatz wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes

vom ##.##.2014 des U1, geb. am ##.##.####,

zu zahlen

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu je

14,5 %, der Beklagte zu 2) zu 17 % und der Beklagte zu 3) zu 25 % .

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger als

Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 50 %

die Kläger als Gesamtschuldner, im Übrigen der Beklagte zu 2) selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen zu 25 %

die Kläger als Gesamtschuldner, zu 75 % der Beklagte zu 3) selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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