Landgericht Münster, 2017-03-09, 08 O 34/16

08 O 34/16Tribunal Cantonal9 de mar. de 2017

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Landgericht Münster — 08 O 34/16 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-09

Aktenzeichen: 08 O 34/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0309.08O34.16.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Klageantrag zu 1) gerichtet darauf, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr anlässlich des Unfallereignisses vom 29.10.2014 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden.

Der Klageantrag zu 4) gerichtet darauf, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Verpflichtung, an ihre Prozessbevollmächtigten die vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, freizustellen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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