115 O 123/12•Landgericht Münster, 2017-03-28, 115 O 123/12
Landgericht Münster, 2017-03-28, 115 O 123/12
115 O 123/12Tribunal Cantonal28 de mar. de 2017
Texto completo
Landgericht Münster — 115 O 123/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-28
Aktenzeichen: 115 O 123/12
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0328.115O123.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 218.172,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 72.654,92 € seit dem 30.10.2009 sowie aus jeweils weiteren 2.466,50 € seit dem 1. eines Monats vom 01.11.2009 bis zum 01.03.2012 zu zahlen.
b) Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2013 bis längstens zum 01.05.2022 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 11.488,25 € zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, auf die nach Ziffer 1. b) seit dem 01.01.2013 fällig gewordenen und bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig werdenden Rentenansprüche ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.05.2022 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. #.###.###.###/### freizustellen.
e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.05.2022 bedingungsgemäß angefallenen und zukünftig anfallenden Bonusrenten zu zahlen.
a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 17.496,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.654,60 € seit dem 12.11.2009 sowie aus jeweils weiteren 1.093,50 € seit dem 1. eines Vierteljahres vom 01.01.2010 bis zum 01.01.2012 zu zahlen.
b) Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2012 bis längstens zum 01.07.2026 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.093,50 € zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, auf die nach Ziffer 2. b) seit dem 28.06.2012 fällig gewordenen und bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig werdenden Rentenansprüche ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2026 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. ###### freizustellen.
e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2026 bedingungsgemäß angefallenen und zukünftig anfallenden Bonusrenten zu zahlen.
a) Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 102.285,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.477,22 € seit dem 29.10.2009 sowie aus jeweils weiteren 2.130,38 € seit dem 1. eines Monats vom 01.11.2009 bis zum 01.03.2012 zu zahlen.
b) Die Beklagte zu 3) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2012 bis längstens zum 01.07.2017 eine monatlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.130,38 € zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, auf die nach Ziffer 2. b) seit dem 28.06.2012 fällig gewordenen und bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig werdenden Rentenansprüche ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2017 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. #######-# freizustellen.
e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2017 bedingungsgemäß angefallenen und zukünftig anfallenden Bonusrenten zu zahlen.
a) Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 95.000,00 € seit dem 31.10.2009 sowie aus weiteren 5.000,00 € seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.04.2008 bis zum 30.11.2009 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. ###### freizustellen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.04.2008 bis zum 30.11.2009 bedingungsgemäß angefallenen Bonusrenten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 54 %, die Beklagte zu 2) zu 5 %, die Beklagte zu 3) zu 28 % und die Beklagte zu 4) zu 13 %. Ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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