010 O 357/16•Landgericht Münster, 2018-01-29, 010 O 357/16
Landgericht Münster, 2018-01-29, 010 O 357/16
010 O 357/16Tribunal Cantonal29 de jan. de 2018
Regest
1. Bei der Ermittlung, ob im Rahmen der Neulieferung auch die Lieferung eines Fahrzeugs aus einem neueren Produktionsjahr gefordert werden kann, kommt es auf die Erwartungen an das zu liefernde Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. 2. Es entspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung im Kfz-Handel, dass bei Fahrzeugen nicht nur zwischen Baureihen und Modellen, sondern auch zwischen "Generationen" unterschieden wird. Auch wenn ein Fahrzeugmodell nicht grundlegend überarbeitet, sondern lediglich im Rahmen der sogenannten Modellpflege vom Hersteller weiterentwickelt wird, kann sich die weiterentwickelte Version so sehr vom alten Modell unterscheiden, dass es sich nicht um das „gleiche“ Fahrzeug handelt. 3. Inwiefern die Änderungen an einem Fahrzeugmodell so gravierend sind, dass ein Fahrzeug aus einem neueren Produktionsjahr nicht mehr dem ursprünglich gekauften Fahrzeug „gleicht“, kann nicht abstrakt festgestellt, sondern muss für jeden Fahrzeugtyp gesondert unter Berücksichtigung des Marktverständnisses und der Bedeutung der zwischenzeitlichen Veränderungen am Fahrzeugmodell bewertet werden. Eine "Ungleichheit" der Fahrzeuggenerationen ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Hersteller den Motor des Fahrzeugtyps grundlegend überarbeitet. 4. Der Käufer eines (damals) fabrikneuen Audi Q3 aus dem Jahr 2013 kann keine Neulieferung eines fabrikneuen Audi Q3 aus dem Jahr 2018 fordern. 5. Weder der Änderungsvorbehalt zugunsten des Herstellers in Ziff. IV.6. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen des VW-Konzerns noch europäisches Verbrauchsgüterkaufrecht begründen weitergehende Rechte des Käufers bei einer Neulieferung.
Texto completo
Landgericht Münster — 010 O 357/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-29
Aktenzeichen: 010 O 357/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:0129.010O357.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: BGB § 437 Nr. 7, § 439 Abs. 1, § 243, § 133, § 157, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1; VerbrGüterKaufRL Art. 3
Leitsätze
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Bei der Ermittlung, ob im Rahmen der Neulieferung auch die Lieferung eines Fahrzeugs aus einem neueren Produktionsjahr gefordert werden kann, kommt es auf die Erwartungen an das zu liefernde Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
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Es entspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung im Kfz-Handel, dass bei Fahrzeugen nicht nur zwischen Baureihen und Modellen, sondern auch zwischen "Generationen" unterschieden wird. Auch wenn ein Fahrzeugmodell nicht grundlegend überarbeitet, sondern lediglich im Rahmen der sogenannten Modellpflege vom Hersteller weiterentwickelt wird, kann sich die weiterentwickelte Version so sehr vom alten Modell unterscheiden, dass es sich nicht um das „gleiche“ Fahrzeug handelt.
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Inwiefern die Änderungen an einem Fahrzeugmodell so gravierend sind, dass ein Fahrzeug aus einem neueren Produktionsjahr nicht mehr dem ursprünglich gekauften Fahrzeug „gleicht“, kann nicht abstrakt festgestellt, sondern muss für jeden Fahrzeugtyp gesondert unter Berücksichtigung des Marktverständnisses und der Bedeutung der zwischenzeitlichen Veränderungen am Fahrzeugmodell bewertet werden. Eine "Ungleichheit" der Fahrzeuggenerationen ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Hersteller den Motor des Fahrzeugtyps grundlegend überarbeitet.
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Der Käufer eines (damals) fabrikneuen Audi Q3 aus dem Jahr 2013 kann keine Neulieferung eines fabrikneuen Audi Q3 aus dem Jahr 2018 fordern.
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Weder der Änderungsvorbehalt zugunsten des Herstellers in Ziff. IV.6. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen des VW-Konzerns noch europäisches Verbrauchsgüterkaufrecht begründen weitergehende Rechte des Käufers bei einer Neulieferung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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