Landgericht Münster, 2019-06-19, 2 Ks-30 Js 11/18-7/18

2 Ks-30 Js 11/18-7/18Tribunal Cantonal19 de jun. de 2019

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Landgericht Münster — 2 Ks-30 Js 11/18-7/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-19

Aktenzeichen: 2 Ks-30 Js 11/18-7/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0619.2KS30JS11.18.7.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: große Strafkammer – Schwurgericht –

Tenor

Der Angeklagte W1 wird wegen besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Verstrickungsbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren drei Monaten

verurteilt.

Er trägt die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Die Angeklagten B1 und O1 werden auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Dem Angeklagten B1 ist für die am 15.05.2018 erlittene Freiheitsentziehung, die vom 15.05.2018 bis zum 05.04.2019 – insoweit unterbrochen vom 18.05.2018 bis 16.06.2018 und vom 29.08.2018 bis 31.12.2018 – erlittene Untersuchungshaft, für die Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 06.04.2019 bis zum 19.06.2019, sowie für die Durchsuchung seiner Garage am 24.04.2018 und die Durchsuchung seiner Wohnung in Düsseldorf am 15.05.2018 Entschädigung zu leisten.

Dem Angeklagten O1 ist für die vom 15.05.2018 bis zum 16.05.2018 erlittene Freiheitsentziehung sowie für die Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 16.06.2018 bis zum 03.08.2018 und für die Durchsuchung seiner Wohnung und des von ihm genutzten PKW BMW am 15.05.2018 Entschädigung zu leisten.

Angewandte Vorschriften:

Bzgl. W1: §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB sowie

§ 136 Abs. 1, Abs. 2, 52, 53, 54 StGB.

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