5 T 323/19•Landgericht Münster, 2019-06-24, 5 T 323/19
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Landgericht Münster — 5 T 323/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-24
Aktenzeichen: 5 T 323/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0624.5T323.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gemäß § 850c Abs.4 ZPO wird bestimmt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin
a) deren unterhaltsberechtigter Sohn W2 (*##.##.2000) zu 70% und
b) deren unterhaltsberechtigte Tochter W3 (*##.##.2003) zu 50%
unberücksichtigt bleiben.
Der weitergehende Antrag des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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