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Landgericht Münster — 25 O 53/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-02-21
Aktenzeichen: 25 O 53/18
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2022:0221.25O53.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
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- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
geschäftlich handelnd zu unterlassen, Düngemittel mit der Handelsbezeichnung X. … als vegan geeignet anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält.
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- Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
geschäftlich handelnd zu unterlassen, Düngemittel mit der Handelsbezeichnung X. … mit der Angabe
„X. … ist eine neue Technologie mit rein pflanzlichen, natürlichen Vitalisierungs- und Nährstoffen und rein pflanzlicher Stickstoff“
anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält.
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- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2018 zu zahlen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 80 % und der Kläger 20%.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Anspruchs zu Ziff. 1 und 2 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.