Landgericht Paderborn, 1997-05-14, 4 0 50/97

4 0 50/97Tribunal Cantonal14 de mai. de 1997

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Landgericht Paderborn — 4 0 50/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-05-14

Aktenzeichen: 4 0 50/97

ECLI: ECLI:DE:LGPB:1997:0514.4.0.50.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 DM (i.W.: fünftausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 12.2.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % jedweden materiellen Schadens sowie jedweden immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldens zu ersetzen, soweit der Schaden ursächlich auf das Unfallereignis vom 30.7.1996 zurückzuführen ist und der Ersatzanspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 72 % dem Kläger und zu 28 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Die Sicherheit kann durch Beibringung einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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