6 O 16/11•Landgericht Paderborn, 2011-09-06, 6 O 16/11
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Landgericht Paderborn — 6 O 16/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-06
Aktenzeichen: 6 O 16/11
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2011:0906.6O16.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte ein als „Weinbrand“ gekennzeichnetes Produkt anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, wenn das in dem Produkt enthaltene Ethanol nicht ausschließlich aus Trauben stammt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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