3 S 124/09•Landgericht Siegen, 2010-06-14, 3 S 124/09
Landgericht Siegen, 2010-06-14, 3 S 124/09
3 S 124/09Tribunal Cantonal14 de jun. de 2010
Regest
Zur Abgrenzung zwischen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung und Kostenersatz wegen Gefahrenabwehrmaßnahme für Reinigungskosten gegen den Verursacher und seinen Haftpflichtversicherer bei Verunreinigung einer öffentlichen Straße mit einer Ölspur, wenn die Kommune gleichzeitig Eigentümerin der Straße und für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde ist.
Texto completo
Landgericht Siegen — 3 S 124/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-14
Aktenzeichen: 3 S 124/09
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2010:0614.3S124.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2; StVG § 7; FSHG NW § 1 Abs. 1; FSHG NW § 41
Leitsätze
Zur Abgrenzung zwischen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung und Kostenersatz wegen Gefahrenabwehrmaßnahme für Reinigungskosten gegen den Verursacher und seinen Haftpflichtversicherer bei Verunreinigung einer öffentlichen Straße mit einer Ölspur, wenn die Kommune gleichzeitig Eigentümerin der Straße und für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde ist.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Berleburg (Az. 1 C 60/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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