Landgericht Siegen, 2017-04-28, 2 O 329/14

2 O 329/14Tribunal Cantonal28 de abr. de 2017

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Regest

Wird in einer Wahlarztvereinbarung die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zugesichert, so ist die Behandlung durch einen anderen Arzt rechtswidrig, wenn der Patient hierüber nicht belehrt wird und auch nicht einwilligt.

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Landgericht Siegen — 2 O 329/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-28

Aktenzeichen: 2 O 329/14

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2017:0428.2O329.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 831, 630a, 280 Abs. 1, 278, 249 Abs. 2

Leitsätze

Wird in einer Wahlarztvereinbarung die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zugesichert, so ist die Behandlung durch einen anderen Arzt rechtswidrig, wenn der Patient hierüber nicht belehrt wird und auch nicht einwilligt.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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