Landgericht Siegen, 2019-01-09, 1 O 36/18

1 O 36/18Tribunal Cantonal9 de jan. de 2019

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Regest

Die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, begründet einen Anspruch gegen den Hersteller gemäß §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der durch die Manipulation entstandenen Schäden, da das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs der Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung erfüllt.

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Landgericht Siegen — 1 O 36/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-09

Aktenzeichen: 1 O 36/18

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2019:0109.1O36.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 826, 31

Leitsätze

Die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, begründet einen Anspruch gegen den Hersteller gemäß §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der durch die Manipulation entstandenen Schäden, da das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs der Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung erfüllt.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.236,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus einem Betrag in Höhe von 25.000,00 € seit dem 25.04.2012 bis zum 26.02.2018 und seither in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 11.236,30 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ5NZCW519251 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 30.08.2017 mit der Rücknahme des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ5NZCW519251 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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