Landgericht Wuppertal, 2002-10-31, 10 T 30/02

10 T 30/02Tribunal Cantonal31 de out. de 2002

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Landgericht Wuppertal — 10 T 30/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-31

Aktenzeichen: 10 T 30/02

ECLI: ECLI:DE:LGW:2002:1031.10T30.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.03.2002 abgeändert und

den Antragsgegnern wird aufgegeben, die Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung des Notars Dr. X vom 17.10.1983 (UR-Nr. #####/####) mit dem Inhalt zu erteilen, dass das in dem der Teilungserklärung beiliegenden Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnete Sondereigentum als Wohnungseigentum im Sinne des § 3 Ziffer la der Teilungserklärung genutzt werden darf.

Die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen werden den Antragsgegnern auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäfts- und Beschwerdewert werden auf 5.112,92 € festgesetzt.

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