Landgericht Wuppertal, 2009-07-15, 3 O 458/08

3 O 458/08Tribunal Cantonal15 de jul. de 2009

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Landgericht Wuppertal — 3 O 458/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-15

Aktenzeichen: 3 O 458/08

ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:0715.3O458.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte, einschließlich der Übertragung eines etwaig bestehenden Widerrufsrechtes gegenüber der ... Bank AG aus dem zwischen dieser und dem Kläger geschlossenen Anteilsfinanzierungsdarlehensvertrag, aus der vom Kläger am 12.05.2004 gezeichneten und am 03.11.2004 aufgestockten Beteiligung an der ## GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 150.000,00 an die Beklagte sowie Abgabe aller zur Übertragung der Beteiligung notwendigen Erklärungen gegenüber der Beklagten und Dritten EUR 89.250,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 % auf EUR 59.500,00 seit dem 12.05.2004 bis zum 06.02.2009 sowie auf weitere EUR 29.750,00 seit dem 03.11.2004 bis zum 06.02.2009 und ab dem 07.02.2009 Zinsen auf EUR 89.250,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte, einschließlich der Übertragung eines etwaig bestehenden Widerrufsrechtes gegenüber der ... Bank AG aus dem zwischen dieser und dem Kläger geschlossenen Anteilsfinanzierungsdarlehensvertrag, aus der vom Kläger am 12.05.2004 gezeichneten und am 03.11.2004 aufgestockten Beteiligung an der ### GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 150.000,00 an die Beklagte sowie Abgabe aller zur Übertragung der Beteiligung notwendigen Erklärungen gegenüber der Beklagten und Dritten von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom Kläger bei der XX Bank aufgenommenen Darlehens zu den Darlehens-Kontonummern .... und .... freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte, einschließlich der Übertragung eines etwaig bestehenden Widerrufsrechtes gegenüber der ...Bank AG aus dem zwischen dieser und dem Kläger geschlossenen Anteilsfinanzierungsdarlehensvertrag, aus der vom Kläger am 12.05.2004 gezeichneten und am 03.11.2004 aufgestockten Beteiligung an der ### GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 150.000,00 an die Beklagte sowie Abgabe aller zur Übertragung der Beteiligung notwendigen Erklärungen gegenüber der Beklagten und Dritten von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen - mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Steuerschulden - freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 12.05.2004 gezeichneten und am 03.11.2004 aufgestockten Beteiligung an der ### GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 150.000,00 resultieren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der vom Kläger im Rahmen dieser Verurteilung anzubietenden Zug um Zug Leistungen in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.

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