Landgericht Wuppertal, 2010-12-30, 3 O 516/07

3 O 516/07Tribunal Cantonal30 de dez. de 2010

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Landgericht Wuppertal — 3 O 516/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-30

Aktenzeichen: 3 O 516/07

ECLI: ECLI:DE:LGW:2010:1230.3O516.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.570,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2007 sowie 459,40 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Kostenvorschuss in Höhe von 30.133,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.543,50 Euro vom 21.01.2008 bis zum 12.02.2008 und aus 30.133,50 Euro seit dem 13.02.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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