Landgericht Wuppertal, 2012-08-02, 4 O 63/12

4 O 63/12Tribunal Cantonal2 de ago. de 2012

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Landgericht Wuppertal — 4 O 63/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-02

Aktenzeichen: 4 O 63/12

ECLI: ECLI:DE:LGW:2012:0802.4O63.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.874,11€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.20120 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der atypischen Beteiligung des Klägers an der Beklagten gemäß Beitrittsantrag vom 01.03.2005.

  2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse durch Hinterlegung abzuwenden.

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