Landgericht Wuppertal, 2013-01-30, 23 KLs-10 Js 1846/11-58/12

23 KLs-10 Js 1846/11-58/12Tribunal Cantonal30 de jan. de 2013

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Landgericht Wuppertal — 23 KLs-10 Js 1846/11-58/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-30

Aktenzeichen: 23 KLs-10 Js 1846/11-58/12

ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0130.23KLS10JS1846.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte J wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.06.12 (Aktenzeichen: 26 Ds 10 Js 1845/11- 47/12-) verhängten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 10 Monaten

verurteilt.

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 1 Jahr und 2 Monate der verhängten Strafe sind vor der Maßregel zu vollziehen.

Der Angeklagte N wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Gegen den Angeklagten N wird der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2.135,-- € angeordnet. Ihm wird gestattet, diesen Betrag in monatlichen Raten zu je 100,-- € zu zahlen, fällig jeweils am 5. Werktag eines Monats beginnend mit dem Monat, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt. Zahlt er eine Rate nicht rechtzeitig, so entfällt die Teilzahlungsbefugnis.

Die Angeklagte H wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren

Der Angeklagte H2 wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 3 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gegen den Angeklagten H2 wird der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 20.000,-- € angeordnet. Ihm wird gestattet, von diesem Betrag einen Teilbetrag in Höhe von 3.614,14 € in monatlichen Raten zu je 150,-- € zu zahlen, fällig jeweils am 5. Werktag eines Monats beginnend mit dem Monat, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt. Zahlt er eine Rate nicht rechtzeitig, so entfällt die Teilzahlungsbefugnis.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

  • bezüglich des Angeklagten J

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 55 StGB

  • bezüglich des Angeklagten van de Kerkhof

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB

  • bezüglich des Angeklagten N

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG, 53, 73 a, 73 c Abs. 2, 42 StGB

bezüglich der Angeklagten H:

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG, 27, 52 StGB

  • bezüglich des Angeklagten H2:

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG, 27, 52 StGB, 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d Abs. 2, 73 a, 73 c Abs. 2, 42 StGB

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