15 O 7/14•Landgericht Wuppertal, 2014-12-12, 15 O 7/14
Landgericht Wuppertal, 2014-12-12, 15 O 7/14
15 O 7/14Tribunal Cantonal12 de dez. de 2014
Regest
Die Werbung eines Golflehrers mit der Bezeichnung Diplom Golflehrer ist irreführend, wenn er nicht über einen entsprechenden akademischen Grad verfügt. §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Texto completo
Landgericht Wuppertal — 15 O 7/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-12
Aktenzeichen: 15 O 7/14
ECLI: ECLI:DE:LGW:2014:1212.15O7.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Leitsätze
Die Werbung eines Golflehrers mit der Bezeichnung Diplom Golflehrer ist irreführend, wenn er
nicht über einen entsprechenden akademischen Grad verfügt.
§§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, mit der Bezeichnung
Diplom Golflehrer
zu werben;
dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend bezeichnete Handlung vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 745,40 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
VI.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.