Landgericht Wuppertal, 2015-03-30, 12 O 63/13

12 O 63/13Tribunal Cantonal30 de mar. de 2015

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Landgericht Wuppertal — 12 O 63/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-30

Aktenzeichen: 12 O 63/13

ECLI: ECLI:DE:LGW:2015:0330.12O63.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Diamant-Trennscheiben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,

wenn die Diamant-Trennscheiben zwar einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, die Beklagte dem Anwender jedoch keine Sicherheitshinweise und -empfehlungen im Sinne der „Benutzerinformation“ der DIN EN 13236 zur Kenntnis bringt.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Gebühren für die Einschaltung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.752,90 EUR zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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