Landgericht Wuppertal, 2015-12-08, 16 S 24/15

16 S 24/15Tribunal Cantonal8 de dez. de 2015

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Landgericht Wuppertal — 16 S 24/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-08

Aktenzeichen: 16 S 24/15

ECLI: ECLI:DE:LGW:2015:1208.16S24.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 25.02.2015 (14 C 204/13) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte 2%. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 2% und die Klägerin allein weitere 96 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte 50%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Beklagten werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Auch der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin oder des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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