2 O 66/15•Landgericht Wuppertal, 2015-12-11, 2 O 66/15
Texto completo
Landgericht Wuppertal — 2 O 66/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-11
Aktenzeichen: 2 O 66/15
ECLI: ECLI:DE:LGW:2015:1211.2O66.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Auf die Klage hin wird der Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin 22.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 sowie außer gerichtliche Kosten i.H.v. 6.528,34 EUR zu zahlen.
Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass die in dem zwischen dem am 6.7.1998 verstorbenen, zuletzt in Remscheid wohnhaft gewesenen Erblasser Herrn G2 und der Klägerin am 11.11.1977 vor dem Notar XX in S zu UR-Nr. #####/#### abgeschlossenen Erbvertrag angeordneten Vermächtnisse zu Gunsten der Klägerin unwirksam sind mit der Maßgabe, dass sich der Beklagte nicht auf die Unwirksamkeit der Vermächtnisse berufen kann. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 % und der Beklagte 90%.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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