Landgericht Wuppertal, 2018-06-14, 9 S 18/18

9 S 18/18Tribunal Cantonal14 de jun. de 2018

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Regest

1. Eine Klage auf Unterlassung einer in einem Gerichtsverfahren abgegebenen ehrenrührigen Behauptung kann auch dann unzulässig sein, wenn die von der Behauptung Betroffene selbst nicht Partei des Ausgangsverfahrens war. 2. Einer Klage auf Schadensersatz fehlt dagegen nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

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Landgericht Wuppertal — 9 S 18/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-14

Aktenzeichen: 9 S 18/18

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0614.9S18.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Eine Klage auf Unterlassung einer in einem Gerichtsverfahren abgegebenen ehrenrührigen Behauptung kann auch dann unzulässig sein, wenn die von der Behauptung Betroffene selbst nicht Partei des Ausgangsverfahrens war.

  2. Einer Klage auf Schadensersatz fehlt dagegen nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 27 C 49/17, vom 14.12.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

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