Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-02-15, I-6 U 3/00

I-6 U 3/00Tribunal Superior15 de fev. de 2001

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 3/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-02-15

Aktenzeichen: I-6 U 3/00

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:0215.I6U3.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. September 1999 verkün-dete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise geän-dert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179.965,89 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 10. April 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte

zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 215.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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