3 Ws 300-301/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-30, 3 Ws 300-301/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-30, 3 Ws 300-301/02
3 Ws 300-301/02Tribunal Superior30 de ago. de 2002
Regest
1. Die öffentliche Zustellung der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hat durch Aushang bei dem nach § 462a StPO zuständigen Gericht zu erfolgen. 2. Eine dem zuständigen Gericht trotz zumutbarer Aufenthaltsermittlungs-maßnahmen bis zum Ablauf der zweiwöchigen Aushangfrist unbekannt gebliebene Inhaftierung des Zustellungsempfängers vermag die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nicht zu beeinflussen. 3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der unter Bewährungsaufsicht stehende Verurteilte seinen jeweiligen Aufenthaltsort entgegen einer ihm erteilten gerichtlichen Weisung nicht mitgeteilt hat und vor der öffentlichen Zustellung des Widerrufsbeschlusses in anderer Sache inhaftiert worden ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Ws 300-301/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-30
Aktenzeichen: 3 Ws 300-301/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0830.3WS300.301.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 40 Abs. 1, 44, 45 Abs. 2, 311 Abs. 2, 462a
Leitsätze
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Die öffentliche Zustellung der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hat durch Aushang bei dem nach § 462a StPO zuständigen Gericht zu erfolgen.
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Eine dem zuständigen Gericht trotz zumutbarer Aufenthaltsermittlungs-maßnahmen bis zum Ablauf der zweiwöchigen Aushangfrist unbekannt gebliebene Inhaftierung des Zustellungsempfängers vermag die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nicht zu beeinflussen.
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Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der unter Bewährungsaufsicht stehende Verurteilte seinen jeweiligen Aufenthaltsort entgegen einer ihm erteilten gerichtlichen Weisung nicht mitgeteilt hat und vor der öffentlichen Zustellung des Widerrufsbeschlusses in anderer Sache inhaftiert worden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde und das Wiedereinsetzungsgesuch werden als unzulässig verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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