VII-Verg 45/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-27, VII-Verg 45/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-27, VII-Verg 45/02
VII-Verg 45/02Tribunal Superior27 de nov. de 2002
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 45/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-27
Aktenzeichen: VII-Verg 45/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1127.VII.VERG45.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 8. August 2002 (VK 54/02) aufgehoben.
II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren ab Er-teilung der Aufgabenbeschreibung unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Senats neu zu beginnen und dabei in der Aufgabenbeschrei-bung alle Auftragskriterien möglichst in der Reihenfolge der Gewichtung anzugeben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
IV. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragstellerin in beiden Instanzen erforderlich.
IV. Der Antragsgegnerin fallen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabe-kammer einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zur Last.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Be-schwerdeverfahrens und ihre diesbezüglichen notwendigen Auslagen je zur Hälfte.
Die Beigeladene trägt ihre Kosten in beiden Instanzen selbst.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.062 Euro festgesetzt.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.