Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-05, I-2 U 104/01

I-2 U 104/01Tribunal Superior5 de dez. de 2002

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 104/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-05

Aktenzeichen: I-2 U 104/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1205.I2U104.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird

folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ dahin auszulegen, dass die nach dieser Vorschrift begründete ausschließliche Zu-ständigkeit der Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung ei-nes Patentes beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkom-mens als vorgenommen gilt, nur dann besteht, wenn eine Klage (mit Wirkung erga omnes) auf die Nichtiger-klärung des Patentes erhoben ist, oder hat eine Klage im Sinne der vorgenannten Vorschrift die Gültigkeit von Patenten schon dann zum Gegenstand, wenn in einem Patentverletzungsverfahren der Beklagte oder in einem Verfahren auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patentes der Kläger den Einwand erhebt, das Patent sei nicht gültig bzw. nichtig und auch aus diesem Grunde liege keine Patentverletzung vor, und zwar un-abhängig davon, ob das angerufene Gericht den Ein-wand für begründet oder unbegründet erachtet und wann der Einwand im Laufe des Verfahrens erhoben wird.

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