Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-17, II-9 UF 4/03

II-9 UF 4/03Tribunal Superior17 de jul. de 2003

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Oberlandesgericht Düsseldorf — II-9 UF 4/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-17

Aktenzeichen: II-9 UF 4/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0717.II9UF4.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 21. November 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Moers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

  • an die Kläger zu 2) und 3) monatlich jeweils

36,02 € für April bis Oktober 2000,

51,63 € für November 2000,

54,03 € für Dezember 2000,

255,65 € für September 2001 bis Februar 2003,

  • an den Kläger zu 2) monatlich jeweils

343 € seit März 2003,

  • an den Kläger zu 3) monatlich jeweils

287 € für März bis Mai 2003,

320,60 € für Juni 2003,

343 € von Juli bis einschließlich Oktober 2003.

Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten im ersten Rechtszug haben der Kläger zu 1) 30 %, der Kläger zu 2) 32 % und der Kläger zu 3) 34 % zu tragen. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) werden dem Beklagten jeweils zu 6 % auferlegt. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges werden dem Beklagten 90 % und den Klägern zu 2) und 3) jeweils 5 % aufer-legt. Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Be-klagten tragen die Kläger zu 2) und 3) jeweils zu 18 %, diejeni-gen des Klägers zu 2) der Beklagte zu 67 % und des Klägers zu 3) der Beklagte zu 57 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre au-ßergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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