Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-09, I-4 U 21/03

I-4 U 21/03Tribunal Superior9 de set. de 2003

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-4 U 21/03 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-09

Aktenzeichen: I-4 U 21/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0909.I4U21.03.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.409,06 € nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juni 2000 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen und Rechnung über die Daten zu legen, die nach Maßgabe der Überschussvereinbarung zu den bei der Klägerin unterhaltenen Kraftfahrtversicherung der Beklagten für die Feststellung der Gewinnbeteiligung erforderlich sind und zwar im einzelnen, unterteilt in die Kalenderjahre 1997, 1998, 1999 und 2000, über die geschuldeten Jahresnettoprämien, die gezahlten Schäden je Ersatzanspruch Dritter oder der Beklagten selbst und über noch vorhandene Reserven je Ersatzan-spruch Dritter und der Beklagten selbst.

Die Entscheidung über die weiteren Stufen der Stufen-Widerklage sowie über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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