Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-16, VII-Verg 57/03

VII-Verg 57/03Tribunal Superior16 de set. de 2003

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Regest

GWB § 97 Abs. 1; VOB/A § 7 Nr. 1 Leitsätze: 1. Derjenige, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung oder Durchführung des Vergabeverfahrens sachverständig unterstützt (oder unter-stützen soll), ist als Bieter oder Bewerber um den betreffenden Auftrag ausge-schlossen. Der Angebotsausschluss ist zwingend und folgt - sofern nicht die Verdingungsordnungen eine § 7 Nr. 1 2. Halbsatz VOB/A 2. Abschnitt entspre-chende Regelung enthalten - aus dem das gesamte Vergaberecht prägenden Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB). 2. Es kann offen bleiben, ob ein Angebotsausschluss ausnahmsweise dann nicht in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass die Mitwirkung des sachverständig für den Auftraggeber tätigen Bewerbers oder Bieters den Bie-terwettbewerb nicht beeinträchtigen kann. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2003 (VII - Verg 57/03)

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 57/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-16

Aktenzeichen: VII-Verg 57/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0916.VII.VERG57.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Leitsätze

GWB § 97 Abs. 1;

VOB/A § 7 Nr. 1

Leitsätze:

  1. Derjenige, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung oder Durchführung des Vergabeverfahrens sachverständig unterstützt (oder unter-stützen soll), ist als Bieter oder Bewerber um den betreffenden Auftrag ausge-schlossen. Der Angebotsausschluss ist zwingend und folgt - sofern nicht die Verdingungsordnungen eine § 7 Nr. 1 2. Halbsatz VOB/A 2. Abschnitt entspre-chende Regelung enthalten - aus dem das gesamte Vergaberecht prägenden Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB).

  2. Es kann offen bleiben, ob ein Angebotsausschluss ausnahmsweise dann nicht in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass die Mitwirkung des sachverständig für den Auftraggeber tätigen Bewerbers oder Bieters den Bie-terwettbewerb nicht beeinträchtigen kann.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2003 (VII - Verg 57/03)

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16. September 2003 (VK 2 - 70/03) bis zur Be-schwerdeentscheidung zu verlängern, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin wird gebeten, dem Senat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie ih-re Beschwerde aufrecht erhält.

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