VII-Verg 45/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-01, VII-Verg 45/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-01, VII-Verg 45/03
VII-Verg 45/03Tribunal Superior1 de out. de 2003
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 45/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-01
Aktenzeichen: VII-Verg 45/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1001.VII.VERG45.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Verga-bekammer des Bundes - VK 2 - 40/03 - vom 11. Juli 2003 wird zu-rückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Beschluss der Vergabekammer aufgehoben; es ergehen insgesamt folgende Anordnungen:
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf der Grundlage ihrer bisherigen Wertung an die Beigeladene zu er-teilen.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Angebote unter Be-achtung der Rechtsaufassung des Senats neu zu werten.
II. Von den Kosten des Vergabekammerverfahrens tragen die An-tragstellerin 50 % und die Antragsgegnerin sowie die Beigelade-ne 50 % als Gesamtschuldner.
Von den erstinstanzlichen, zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tra-gen diese selbst 50 % und die Antragsgegnerin und die Beigela-dene je 25 %.
Umgekehrt tragen von den erstinstanzlichen notwenigen Ausla-gen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen diese selbst
50 % und die Antragstellerin jeweils 50 %.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der not-wendigen Auslagen der Antragstellerin fallen der Beigeladenen zur Last.
Die Beigeladene und die Antragsgegnerin tragen ihre Aufwen-dungen selbst.
IV. Für die Antragstellerin und die Beigeladene war die Hinzuzie-hung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vergabekammerver-fahren notwenig, für die Antragstellerin auch in der Beschwerde-instanz.
V. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt, sobald die Verfahrensbeteiligten hierzu ergänzend - binnen zwei Wo-chen ab Zugang dieses Beschlusses - vorgetragen haben.
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